Der Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug wurde bei folgendem Sachverhalt abgelehnt: Der Geschädigte benützte das beschädigte Fahrzeug zunächst zwei Monate weiter, wobei eine Reparatur wirtschaftlich vertretbar gewesen wäre und ließ es dann verschrotten. Anschließend nahm er sich ein Mietfahrzeug. Dessen Kosten wurden mit der Begründung abgelehnt, er hätte die zwei Monate, in denen er das Fahrzeug noch nutze, bereits für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nutzen können und müssen.