Rechtsprechung

RS0030432

Die Kosten der Benützung eines Mietfahrzeuges für eine angemessene Zeit gebühren dem Geschädigten auch bei Eintritt eines Totalschadens. Dem Geschädigten sind hiebei eine angemessene Überlegungsfrist (Neuankauf oder Reparatur) und eine Lieferfrist für den neuen Wagen zuzubilligen. Er hat sich allerdings baldmöglich um ein neues Fahrzeug zu bemühen. Die Länge der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtssatz:

Die Kosten der Benützung eines Mietfahrzeuges für eine angemessene Zeit gebühren dem Geschädigten auch bei Eintritt eines Totalschadens. Dem Geschädigten sind hiebei eine angemessene Überlegungsfrist (Neuankauf oder Reparatur) und eine Lieferfrist für den neuen Wagen zuzubilligen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob360/68; 2Ob263/69; 8Ob213/74; 2Ob242/74; 8Ob188/76; 2Ob148/12x
Entscheidung:
16.12.1968
Norm:
ABGB §1323 F

Entscheidungstexte



2 Ob 263/69 2 Ob 263/69 Entscheidungstext OGH 09.10.1969 2 Ob 263/69

8 Ob 213/74 8 Ob 213/74 Entscheidungstext OGH 12.11.1974 8 Ob 213/74 Veröff: ZVR 1975/219 S 304

2 Ob 242/74 2 Ob 242/74 Entscheidungstext OGH 28.11.1974 2 Ob 242/74

8 Ob 188/76 8 Ob 188/76 Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 188/76 Veröff: ZVR 1978/77 S 114