Die Kosten der Benützung eines Mietfahrzeuges für eine angemessene Zeit gebühren dem Geschädigten auch bei Eintritt eines Totalschadens. Dem Geschädigten sind hiebei eine angemessene Überlegungsfrist (Neuankauf oder Reparatur) und eine Lieferfrist für den neuen Wagen zuzubilligen. Er hat sich allerdings baldmöglich um ein neues Fahrzeug zu bemühen. Die Länge der Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.