Nach § 1331 ABGB kann der Geschädigte vom Schädiger den Wert der besonderen Vorliebe hinsichtlich des beschädigten Gutes verlangen, wenn der Schaden durch eine strafrechtlich verbotene Handlung oder aus Mutwillen und Schadensfreude verursacht wurde. Wert der besonderen Vorliebe meint den außerordentlichen Wert iSd § 305 ABGB und ist immaterieller Schaden. Der Wert der besonderen Vorliebe muss als solcher im Verfahren erster Instanz ausdrücklich verlangt werden.