Der vom Schädiger zu ersetzende Sachschaden findet grundsätzlich im Zeitwert der beschädigten Sache seine Grenze. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparatur ist jedoch unschädlich. Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, dann steht dem Geschädigten ein Anspruch auf die Kosten zu, selbst wenn diese den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen.