Rechtsprechung

RS0030581

Der Geschädigte kann ein Ersatzfahrzeug anmieten, das dem beschädigten Personenkraftwagen an Fahrleistung, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit entspricht.

Rechtssatz:

Der Geschädigte kann ein Ersatzfahrzeug anmieten, das dem beschädigten Personenkraftwagen an Fahrleistung, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit nicht nachsteht. (Gegenständlich wurde der beschädigte zwölf Jahre alte Ford Thunderbird mit siebentausendfünfhundert Kubikzentimeter Hubraum durch einen Mietwagen Marke Oldsmobile ersetzt).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob165/77
Entscheidung:
29.09.1977
Norm:
ABGB §1323 F

Entscheidungstexte


2 Ob 165/77 2 Ob 165/77 Entscheidungstext OGH 29.09.1977 2 Ob 165/77