Rechtsprechung

RS0030645

Die vollen Reparaturkosten einer beschädigten Sache sind nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der Sache herbeigeführt wird. Wird hingegen durch die Reparatur nicht nur der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sondern zugleich eine Verbesserung herbeigeführt, weil dieselbe Reparatur auch ohne das Schadensereignis später hätte vorgenommen werden müssen, dann besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Sache vor dem Schaden und dem Verkehrswert nach dem Schaden. Diese Beträge müssen daher ermittelt werden.

Rechtssatz:

Die vollen Reparaturkosten sind nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt wird. Wird hingegen durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sonder zugleich, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis später hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung eine Verbesserung der beschädigten Sache herbeigeführt, so besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem sich ohne das Schadensereignis vermindernden Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert; in diesen Fällen ist daher der Verkehrswert vor und nach der Schädigung zu ermitteln (SZ 55/28).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob525/90; 4Ob98/01t; 2Ob285/01b; 1Ob272/07t
Entscheidung:
10.06.2008
Norm:
ABGB §1323 B ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812