Die vollen Reparaturkosten einer beschädigten Sache sind nur dann zu ersetzen, wenn dadurch keine Verbesserung der Sache herbeigeführt wird. Wird hingegen durch die Reparatur nicht nur der vor der Beschädigung bestandene Zustand wiederhergestellt, sondern zugleich eine Verbesserung herbeigeführt, weil dieselbe Reparatur auch ohne das Schadensereignis später hätte vorgenommen werden müssen, dann besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Sache vor dem Schaden und dem Verkehrswert nach dem Schaden. Diese Beträge müssen daher ermittelt werden.