Rechtsprechung

RS0030778

Verletzung an der Gesundheit ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. Eine bloße Verärgerung oder Aufregung über den eingetretenen Schaden erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung des §§ 1327 ABGB, §§ 1, 12, 13 EKHG nicht.

Rechtssatz:

"Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. Eine bloße Verärgerung oder Aufregung über den eingetretenen Schaden erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung des §§ 1327 ABGB, §§ 1, 12, 13 EKHG nicht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob4/78; 1Ob658/82; 3Ob531/88; 3Ob523/88; 2Ob45/93; 2Ob99/95; 4Ob2129/96h; 1Ob91/99k; 9Ob78/99g; 9Ob36/00k; 2Ob79/00g; 1Ob282/00b; 8Ob127/02p; 6Ob124/02g; 2Ob120/02i; 2Ob111/03t; 1Ob200/03y; 2Ob178/04x; 2Ob233/04k; 2Ob7/05a; 8Ob133/06a; 2Ob163/06v; 2Ob58/07d; 2Ob39/09p; 6Ob248/09b; 4Ob8/11x; 4Ob200/11g; 2Ob113/11y; 2Ob72/13x; 15Os103/14g; 9Ob28/14d; 4Ob48/16m; 4Ob208/17t
Entscheidung:
22.06.1978
Norm:
ABGB §1325 B1
ABGB §1325 E4

Entscheidungstexte


2 Ob 4/78 2 Ob 4/78 Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 4/78

1 Ob 658/82 1 Ob 658/82 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 658/82 nur: "Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. (T1) Veröff: EvBl 1983/82 S 326