Keine Globalbemessung des Schmerzengelds erfolgt, wenn die Folgen einer Verletzung noch nicht voraussehbar sind oder wenn das Ausmaß der Schmerzen auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist. In solchen Ausnahmefällen ist daher eine wiederholte Ausmessung eines Schmerzengeldes zulässig. Diesfalls ist das Schmerzengeld für die bisher eingetretenen Beschwerden auszumessen, während die bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz noch nicht beurteilbaren zukünftigen Beschwerden von der Schmerzengeldbemessung ausgenommen werden. Es ist aber nicht sachgerecht, eine „Teil-Globalbemessung“ auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. Eine Teileinklagung wurde jedoch in folgendem Fall für unzulässig gehalten: Der Kläger muss bei einer Zunahme der Hüftgelenksabnützung im Laufe der nächsten Jahrzehnte mit einer datumsmäßig noch nicht abschätzbaren Implantation einer Hüftprothese rechnen und die rezidivierenden Subileusbeschwerden werden mit Sicherheit wieder auftreten und mit großer Wahrscheinlichkeit weitere Operationen notwendig werden lassen. In diesem Fall sind die zu erwartenden Schmerzen bereits in einem für die Globalbemessung ausreichenden Maß erkennbar. Die Voraussetzungen für eine abschließende Globalbemessung des Schmerzengeldes liegen auch dann bereits vor, wenn beim Kläger in etwa acht Jahren „erfahrungsgemäß“ mit dem Implantat eines Kniegelenksersatzes gerechnet werden muss, wobei der Leidenszustand des Klägers vor und nach der Operation bereits abschätzbar ist und auch aus unfallchirurgischer Sicht die bei komplikationslosem Verlauf der postoperativen Phase zu erwartenden Schmerzen bereits grob eingeschätzt werden. Anderes würde hingegen gelten, wenn noch nicht feststeht, ob künftig eine Hüftgelenksersatzoperation überhaupt notwendig sein wird. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Teilbemessung des Schmerzengeldes liegen etwa auch dann vor, wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers entwicklungsbedingt noch nicht abgeschätzt werden kann und dies erst nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters möglich sein wird.