Rechtsprechung

RS0031101

Beim Schmerzengeld für ein neunjähriges Kind, das bei einem Unfall verletzt wird, sind die psychischen Alterationen mit zu berücksichtigen, die dadurch entstanden sind, dass das Kind den Unfallstod seiner Mutter miterleben musste.

Rechtssatz:

Berücksichtigung der psychischen Alterationen eines neunjährigen Verletzten, der den Unfallstod seiner Mutter miterleben mußte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob219/78; 2Ob45/93
Entscheidung:
05.12.1978
Norm:
ABGB §1325 E4

Entscheidungstexte


8 Ob 219/78 8 Ob 219/78 Entscheidungstext OGH 05.12.1978 8 Ob 219/78