Rechtsprechung

RS0031111

Schadenersatzanspruch eines Kleinkindes für einen Nervenschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass seine Mutter wegen der Folgen eines Unfalles (bei welchem das Kind überdies selbst verletzt wurde) lange im Krankenhaus lag. Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock mit Krankheitswert, dann macht es keinen Unterschied, ob dieser durch das Unfallerlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde. Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch dann rechtswidrig, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen ihnen und dem Unfallopfer vor dem Unfall gerade gestört war. Bei der Bemessung der Anspruchshöhe für Trauerschäden kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung.Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein.

Rechtssatz:

Schadenersatzanspruch eines Kleinkindes für einen Nervenschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass seine Mutter wegen der Folgen eines Unfalles (bei welchem das Kind überdies selbst verletzt wurde) lange im Krankenhaus lag.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob45/93; 2Ob99/95; 2Ob79/00g; 2Ob136/00i; 8Ob127/02p; 6Ob124/02g; 2Ob120/02i; 2Ob186/03x; 2Ob141/04f; 2Ob90/05g; 2Ob212/04x; 2Ob53/05s; 7Ob28/07d; 1Ob88/07h; 2Ob163/06v; 2Ob135/07b; 5Ob18/08w; 2Ob55/08i; 2Ob77/09a; 4Ob71/10k; 2Ob138/10y; 4Ob8/11x; 2Ob136/11f; 2Ob161/12h; 2Ob70/14d; 2Ob143/15s; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s
Entscheidung:
16.06.1994
Norm:
ABGB §1325 E4
ABGB §1325 E5

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