Rechtsprechung

RS0031235

Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten. War der Klägerin in einem Vorprozess also eine verlässliche Abschätzung ihrer künftigen Schmerzen noch nicht möglich, so war sie befugt, in diesem Vorprozess lediglich einen Teilbetrag geltend zu machen, ohne den Anspruch auf weiteres Schmerzengeld zu verwirken.

Rechtssatz:

Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt vor allem dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob144/77; 8Ob215/79; 7Ob26/80; 8Ob38/80; 8Ob112/80; 8Ob28/83; 8Ob17/84; 8Ob11/85; 8Ob58/86 (8Ob59/86); 7Ob524/87; 8Ob49/87; 2Ob45/87; 2Ob68/92; 2Ob1138/94; 1Ob56/97k; 2Ob254/98m; 2Ob255/01s; 2Ob78/03i; 7Ob270/04p; 2Ob150/06g; 2Ob259/06m; 2Ob233/06p; 2Ob242/09s; 2Ob240/10y; 2Ob45/12z; 3Ob28/15m; 8Ob15/15m; 2Ob59/17s
Entscheidung:
09.11.1977
Norm:
ABGB §1325 E3

Entscheidungstexte


8 Ob 144/77 8 Ob 144/77 Entscheidungstext OGH 09.11.1977 8 Ob 144/77

8 Ob 215/79 8 Ob 215/79 Entscheidungstext OGH 08.11.1979 8 Ob 215/79 Auch

7 Ob 26/80 7 Ob 26/80 Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 26/80 Vgl auch

8 Ob 38/80 8 Ob 38/80 Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 38/80

8 Ob 112/80 8 Ob 112/80 Entscheidungstext OGH 18.09.1980 8 Ob 112/80

8 Ob 28/83 8 Ob 28/83 Entscheidungstext OGH 05.05.1983 8 Ob 28/83