Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten. War der Klägerin in einem Vorprozess also eine verlässliche Abschätzung ihrer künftigen Schmerzen noch nicht möglich, so war sie befugt, in diesem Vorprozess lediglich einen Teilbetrag geltend zu machen, ohne den Anspruch auf weiteres Schmerzengeld zu verwirken.