Schmerzengeld ist grundsätzlich in Form eines einmaligen Kapitalbetrags zuzusprechen. In Ausnahmefällen – so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen – kann es jedoch auch in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. Unter der Voraussetzung eines entsprechenden Begehens kann das Schmerzengeld aus besonders gelagerten Gründen auch nebeneinander in Form einer Rente und einer einmaligen Zahlung (= Kapitalleistung) zuerkannt werden. Überschaubare Unfallfolgen sind jedoch im Rahmen der Globalbemessung im Kapitalsbetrag zu berücksichtigen und rechtfertigen nicht den Zuspruch einer Schmerzengeldrente. Der Zuspruch einer Schmerzengeldrente kommt nur dann in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Dauerfolgen (wie etwa eine Querschnittlähmung oder dergleichen) vorliegen. Werden Kapitalbetrag und Rente nebeneinander begehrt, so ist nach Globalbemessung der Kapitalbetrag abzuziehen und aus der verbleibenden Differenz nach Ermittlung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Verletzten der monatliche Rentenbetrag zu errechnen. Die Zuerkennung von Schmerzengeld in Rentenform setzt jedenfalls die Möglichkeit der Globalbemessung des Schmerzengeldes voraus. Die vorläufige Nichtüberschaubarkeit von Unfallsfolgen allein kann den Zuspruch von Schmerzengeld in Rentenform nicht rechtfertigen.