Rechtsprechung

RS0031369

Schmerzengeld ist grundsätzlich in Form eines einmaligen Kapitalbetrags zuzusprechen. In Ausnahmefällen – so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen – kann es jedoch auch in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. Unter der Voraussetzung eines entsprechenden Begehens kann das Schmerzengeld aus besonders gelagerten Gründen auch nebeneinander in Form einer Rente und einer einmaligen Zahlung (= Kapitalleistung) zuerkannt werden. Überschaubare Unfallfolgen sind jedoch im Rahmen der Globalbemessung im Kapitalsbetrag zu berücksichtigen und rechtfertigen nicht den Zuspruch einer Schmerzengeldrente. Der Zuspruch einer Schmerzengeldrente kommt nur dann in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Dauerfolgen (wie etwa eine Querschnittlähmung oder dergleichen) vorliegen. Werden Kapitalbetrag und Rente nebeneinander begehrt, so ist nach Globalbemessung der Kapitalbetrag abzuziehen und aus der verbleibenden Differenz nach Ermittlung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Verletzten der monatliche Rentenbetrag zu errechnen. Die Zuerkennung von Schmerzengeld in Rentenform setzt jedenfalls die Möglichkeit der Globalbemessung des Schmerzengeldes voraus. Die vorläufige Nichtüberschaubarkeit von Unfallsfolgen allein kann den Zuspruch von Schmerzengeld in Rentenform nicht rechtfertigen.

Rechtssatz:

Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen - so etwa bei dauernden schweren Körperschäden, die auch in Zukunft das körperliche und seelische Wohlbefinden oder die Lebensfreude beeinträchtigen, in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. Die Bestimmung des § 406 ZPO steht der Zuerkennung einer Schmerzengeldrente nicht entgegen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob330/68; 2Ob291/75; 2Ob54/76; 2Ob230/76; 8Ob190/77; 2Ob9/79; 5Ob557/81; 2Ob28/83; 2Ob22/84; 2Ob37/85; 8Ob1/87; 1Ob555/88 (1Ob556/88); 2Ob80/88; 2Ob145/02s; 2Ob292/03k; 6Ob12/12a; 5Ob120/17h
Entscheidung:
21.11.1968
Norm:
ABGB §1325 E1
ZPO §405 DIIIa4
ZPO §406 Cc
ZPO §407

Entscheidungstexte



2 Ob 291/75 2 Ob 291/75 Entscheidungstext OGH 13.03.1976 2 Ob 291/75 Beisatz: Unter der Voraussetzung eines entsprechenden Begehens kann das Schmerzengeld aus besonders gelagerten Gründen auch nebeneinander in Form einer Rente und einer einmaligen Zahlung (= Kapitalleistung) zuerkannt werden. (T1) Veröff: JBl 1976,539 = ZVR 1976/370 S 381

2 Ob 54/76 2 Ob 54/76 Entscheidungstext OGH 06.05.1976 2 Ob 54/76 Vgl; Beisatz: Zuerkennung eines Schmerzengeldkapitalbetrages und eines weiteren, an Stelle der geltendgemachten Schmerzengeldrente. (T2)

2 Ob 230/76 2 Ob 230/76 Entscheidungstext OGH 20.01.1977 2 Ob 230/76 Beis wie T1; Veröff: ZVR 1977/169 S 210

8 Ob 190/77 8 Ob 190/77 Entscheidungstext OGH 21.12.1977 8 Ob 190/77 nur: Schmerzengeld kann in Ausnahmefällen in Form einer angemessenen Rente zuerkannt werden. (T3)

2 Ob 9/79 2 Ob 9/79 Entscheidungstext OGH 27.02.1979 2 Ob 9/79 nur T3; Veröff: ZVR 1980/159 S 159

5 Ob 557/81 5 Ob 557/81 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81 nur T3; Beisatz: Keine Rente bei leichten Schmerzen in der Dauer einer Viertelstunde täglich. (T4)

2 Ob 28/83 2 Ob 28/83 Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 28/83 nur T3