Rechtsprechung

RS0031405

Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht nur zur Abgeltung der bisherigen und der künftig vorhersehbaren Schmerzen. Schmerzen, die keine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, sondern deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden Ungewissheit ihres Eintrittes im Rahmen der Globalbemessung nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise Schmerzen für künftige kosmetische Operation, deren tatsächliche Durchführung noch gar nicht sicher ist. Künftige Folgen sind vielmehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen: Das, was in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung als Folge vorhersehbar und in den Auswirkungen überschaubar ist, ist im Globalbetrag zu berücksichtigen.

Rechtssatz:

Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht im Sinne der in erster Linie vorzunehmenden Globalbemessung nur zur Abgeltung der künftig wahrscheinlich auftretenden Schmerzen. Schmerzen, die nicht schicksalsbedingt eine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden Ungewissheit ihres Eintrittes im Rahmen der Globalbemessung nicht berücksichtigt werden (hier: Schmerzengeld für künftige kosmetische Operation, deren tatsächliche Durchführung im Verfahren weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob178/83; 8Ob64/86; 5Ob182/99x; 9Ob34/00s; 9Ob145/01s; 2Ob8/05y; 2Ob233/06p; 9Ob79/07v; 3Ob241/10b; 2Ob66/13i; 8Ob53/14y
Entscheidung:
06.10.1983
Norm:
ABGB §1325 E1

Entscheidungstexte


8 Ob 178/83 8 Ob 178/83 Entscheidungstext OGH 06.10.1983 8 Ob 178/83