Nach § 1331 ABGB kann der Geschädigte vom Schädiger den Wert der besonderen Vorliebe hinsichtlich des beschädigten Gutes verlangen, wenn der Schaden durch eine strafrechtlich verbotene Handlung oder aus Mutwillen und Schadensfreude verursacht wurde. Wert der besonderen Vorliebe meint den außerordentlichen Wert iSd § 305 ABGB und ist immaterieller Schaden. Der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gemäß § 1331 ABGB soll aber keine Entschädigung dafür bieten, dass die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war.