Rechtsprechung

RS0031865

Der Wert für abhanden gekommene Gebrauchsgegenstände bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht nach dem Verkaufswert). Es ist also jener Betrag maßgeblich, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann.

Rechtssatz:

Auch der nach § 1332 ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten (hier: gebrauchte Autobestandteile). Auch der nach Paragraph 1332, ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten (hier: gebrauchte Autobestandteile).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob792/79; 1Ob627/83; 1Ob50/87; 1Ob2377/96g; 1Ob66/98g; 1Ob143/04t; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g; 2Ob157/20g
Entscheidung:
28.09.2021
Norm:
ABGB §1332 ABGB § 1332 heute ABGB § 1332 gültig ab 01.01.1812