Der Wert für abhanden gekommene Gebrauchsgegenstände bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht nach dem Verkaufswert). Es ist also jener Betrag maßgeblich, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann.
Der Wert für abhanden gekommene Gebrauchsgegenstände bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht nach dem Verkaufswert). Es ist also jener Betrag maßgeblich, um den die Sache im Verkehr angeschafft werden kann.
Auch der nach § 1332 ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten (hier: gebrauchte Autobestandteile). Auch der nach Paragraph 1332, ABGB zu bemessende Ersatz für einen abhanden gekommenen Gebrauchsgegenstand hat sich nach dem Wiederbeschaffungswert (und nicht etwa nach dem Verkaufswert) auszurichten (hier: gebrauchte Autobestandteile).
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