Rechtsprechung

RS0031903

Wird der Wert der besonderen Vorliebe begehrt, so sind die Umstände darzutun, dass die Beklagten aus Freude am schädlichen Verhalten und dessen Folgen handelten.

Rechtssatz:

Wird der Wert der besonderen Vorliebe begehrt, so sind die Umstände darzutun, daß die Beklagten aus Freude am schädlichen Verhalten und dessen Folgen handelten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob764/81
Entscheidung:
15.03.1983
Norm:
ABGB §1331 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte


5 Ob 764/81 5 Ob 764/81 Entscheidungstext OGH 15.03.1983 5 Ob 764/81