Rechtsprechung

RS0032402

Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig. Anderes gilt, wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird (vgl auch T1 des RS).

Rechtssatz:

Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig, anders wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob112/50; 1Ob13/73; 6Ob2031/96m; 5Ob295/01w; 9Ob11/11z
Entscheidung:
28.06.2011
Norm:
ABGB §1371 ABGB § 1371 heute ABGB § 1371 gültig ab 01.01.1812