Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig. Anderes gilt, wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird (vgl auch T1 des RS).