Bereinigungswirkung eines Vergleichs erstreckt sich auf später hervorgekommene Unzulässigkeiten des Bauwerkes: Soll nach dem festgestellten Parteiwillen durch den Vergleich der gesamte Rechtsstreit – Klage auf Zahlung des Werklohnes für Baumeisterarbeiten, Einwendung mangelhafter Leistungen des Klägers – bereinigt werden, dann erstreckt sich die Bereinigungswirkung auch auf später allenfalls hervorgekommene oder erst auftretende Unzulässigkeiten des Bauwerkes, weil sich ja diese ursächlich aus Mängeln der Leistung herleiten, die vor dem Vergleich lagen, der den gesamten Rechtsstreit zu bereinigen bestimmt war.