Rechtsprechung

RS0032614

Bei Orderpapieren und Inhaberpapieren wird das Eigentum dadurch übertragen, dass das Wertpapier an den Erwerber übergeben wird. Dies gilt somit auch für nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden.

Rechtssatz:

1. Bei einer Vollzession geht infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt über.

2. Lediglich bei Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes (Orderpapieren und Inhaberpapieren) bedarf es als Modus der Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papieres nach sachrechtlichen Grundsätzen um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob322/74; 5Ob109/75; 7Ob195/75; 5Ob755/79; 1Ob567/81; 4Ob532/89; 6Ob56/99z; 1Ob173/14v; 10Ob43/23f
Entscheidung:
21.11.2023
Norm:
ABGB §1392 A
ABGB §1392 B
ABGB §1393 Satz3 D ABGB § 1392 heute ABGB § 1392 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1392 heute ABGB § 1392 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1393 heute ABGB § 1393 gültig ab 01.01.1812

Entscheidungstexte




7 Ob 195/75 7 Ob 195/75 Entscheidungstext OGH 20.11.1975 7 Ob 195/75

5 Ob 755/79 5 Ob 755/79 Entscheidungstext OGH 11.03.1980 5 Ob 755/79 Veröff: HS X/XI/22