Zession des Bauträgers gegen Baugesellschaft zur Befriedigung einer Forderung des Erwerbers gegen Bauträger: Im Allgemeinen erfolgt die Zession einer Forderung (hier: Bauträger gegen Baugesellschaft) zur Befriedigung einer anderen Forderung (hier: Erwerber gegen Bauträger) im Zweifel nur zahlungshalber. Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist dabei grundsätzlich weiter möglich. Die ursprüngliche Forderung ist nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht haben, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben. Ob dazu auch eine Klagsführung erforderlich ist, hängt von den konkreten vertraglichen Regelungen ab.