Der Entgang von Mietzins für eine vereitelte mögliche Weitervermietung ist positiver Schaden. Dies betrifft bspw den Entgang aus der Vermietung eines nun beschädigten PKW. Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch auf Verdienstentgang im Geschäftsbetrieb ist, dass der Geschädigte eine Gewinnchance nicht wahrnehmen konnte, deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre. Dies hat der Geschädigte nach ganz allgemeinen Beweislastgrundsätzen nachzuweisen.