Bei einem Kreditkartengeschäft müssen alle Vertragspartner von vornherein nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß jedenfalls bei Störungen in der Abwicklung des Geschäftes der Karteninhaber nicht anonym bleiben soll. Die Auskunftspflicht der Kreditkartengesellschaft gegenüber dem Vertragsunternehmen umfaßt jedenfalls die Bezeichnung des Schuldners auf eine Weise, die zumindest dessen Identifizierung (also jene Angaben, die anstelle der Kreditkartennummer zu treten haben) erlaubt, um Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag gegen ihn durchsetzen zu können.