Rechtsprechung

RS0032996

Bei einem offenen Treuhandkonto darf die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder nicht gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen. Die Offenlegung hat nämlich gerade den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, dass es sich in Wahrheit um fremdes Vermögen handelt. Treuhandeingänge auf ein Girokonto sind daher für die Bank Treugut eines Dritten, das ihr für eine Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Kontoinhabers nicht zur Verfügung steht.

Rechtssatz:

Beim Girovertrag besteht ein sich aus dem Zweck des Girovertrages ergebendes Aufrechnungsverbot für auf dem Konto liegende und nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmete Beträge. Daher ist die Bank keinesfalls berechtigt, Zahlungen durch Dritte entgegenzunehmen und die übernommenen Geldbeträge dann sofort laufend mit ihrer Forderung aus einem fälligen Darlehensvertrag aufzurechnen (QuHGZ 1974 H3-4,121).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob170/75; 6Ob688/77; 6Ob516/87; 6Ob605/94; 1Ob143/00m; 6Ob17/02x; 9Ob128/03v
Entscheidung:
25.02.2004
Norm:
ABGB §1400 C
ABGB §1438 C
HGB §355 ABGB § 1400 heute ABGB § 1400 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1438 heute ABGB § 1438 gültig ab 01.01.1812