„In Lehre und Rechtsprechung wird wegen des abstrakten Charakters der Garantie vom Grundsatz der formellen Garantiestrenge ausgegangen. Im Regelfall ist nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich, weil der Erklärungsempfänger der Garantieerklärung von vornherein keine Bedeutung unterstellen darf, die sich für ihn aus dem Grundverhältnis ergibt. Ist der Wortlaut der Garantieerklärung nicht eindeutig, ist nach § 914 ABGB aber auch auf die Absicht der Parteien Bedacht zu nehmen und der Vertrag so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Schriftliche Erklärungen des Berechtigten (hier Auftraggeber eines Bauprojektes) gegenüber der Garantiebank unterliegen daher der Auslegung (vgl insb. OGH in 8 Ob 96/11t).“