Rechtsprechung

RS0033462

Die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung können zwar unmittelbar nur auf Dienstnehmer angewendet werden. Zweck der Schutznorm ist auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen. Den Bestimmungen dieser Verordnung ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, was ganz allgemein unter einem ordnungsgemäßen Gerüst und was unter pflichtgemäßem Vorgehen bei Überlassen eines Gerüstes an einen Dritten zu verstehen ist.

Rechtssatz:

Die Bestimmungen der BArbSchutzV können unmittelbar nur auf Dienstnehmer angewendet werden. Den Bestimmungen dieser Verordnung ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, was ganz allgemein unter einem ordnungsgemäßen Gerüst und was unter pflichtgemäßem Vorgehen bei Überlassen eines Gerüstes an einen Dritten zu verstehen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob87/73; 5Ob565/81; 7Ob5/90; 8Ob84/02i; 2Ob276/04h; 2Ob240/12a; 2Ob115/13w
Entscheidung:
23.05.1973
Norm:
ABGB §1295 Ic
BArbSchutzV BGBl 1954/267 allg