Rechtsprechung

RS0033715

Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden, nicht übersteigen, sind – innerhalb der erlaubten Bauzeiten – regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der „Saison“, Rechnung getragen werden.

Rechtssatz:

Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden (§ 13 Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG), nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob742/83; 10Ob46/04v
Entscheidung:
09.11.1983
Norm:
ABGB §364a
sbg BauPolG §13 Abs1 Z2