Gemäß § 1488 ABGB verjährt eine Dienstbarkeit in drei Jahren, wenn sich der Verpflichtete ihr widersetzt und es der Berechtigte dabei bewenden lässt. Dabei genügt es, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können. Voraussetzung der Freiheitsersitzung ist weiters, dass der Berechtigte die Ausübung der Servitut in Kenntnis der Widersetzlichkeit des verpflichteten Teiles unterlässt. Die Frist der dreijährigen Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt der Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit zu laufen, während die dreißigjährige bzw vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1479, 1485 ABGB (Verjährung der Dienstbarkeit wegen schlichtem Nichtgebrauch) mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem eine an sich mögliche Ausübung der Dienstbarkeit unterlassen wird (§ 1478 ABGB).