Rechtsprechung

RS0034271

Gemäß § 1488 ABGB verjährt eine Dienstbarkeit in drei Jahren, wenn sich der Verpflichtete ihr widersetzt und es der Berechtigte dabei bewenden lässt. Dabei genügt es, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit unmöglich macht oder doch beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können. Voraussetzung der Freiheitsersitzung ist weiters, dass der Berechtigte die Ausübung der Servitut in Kenntnis der Widersetzlichkeit des verpflichteten Teiles unterlässt. Die Frist der dreijährigen Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt der Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit zu laufen, während die dreißigjährige bzw vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1479, 1485 ABGB (Verjährung der Dienstbarkeit wegen schlichtem Nichtgebrauch) mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem eine an sich mögliche Ausübung der Dienstbarkeit unterlassen wird (§ 1478 ABGB).

Rechtssatz:

Eine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des § 1488 ABGB widersetzen. Die Frist der dreijährigen Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt der Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit zu laufen, während die dreißigjährige bzw vierzigjährige Verjährungsfrist nach §§ 1479, 1485 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem eine an sich mögliche Ausübung der Dienstbarkeit unterlassen wird (§ 1478 ABGB).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob147/64; 5Ob32/65; 5Ob159/65; 8Ob23/66; 6Ob290/67; 5Ob195/69; 6Ob535/76; 3Ob631/79; 2Ob632/87; 4Ob501/89; 7Ob1579/92; 4Ob562/94; 1Ob25/95; 4Ob2310/96a; 1Ob404/97m; 2Ob248/01m; 1Ob25/13b; 8Ob19/13x; 2Ob97/13y; 8Ob103/13z; 4Ob190/13i; 5Ob30/14v; 10Ob78/14i; 5Ob74/15s; 9Ob40/15w; 8Ob122/15x
Entscheidung:
29.07.1964
Norm:
ABGB §1478
ABGB §1479
ABGB §1485
ABGB §1488

Entscheidungstexte



5 Ob 32/65 5 Ob 32/65 Entscheidungstext OGH 06.07.1965 5 Ob 32/65

5 Ob 159/65 5 Ob 159/65 Entscheidungstext OGH 22.12.1965 5 Ob 159/65 Veröff: RZ 1966,88 = LwBetr 1967,12

8 Ob 23/66 8 Ob 23/66 Entscheidungstext OGH 08.02.1966 8 Ob 23/66 Beisatz: Widersetzlichkeit im Sinne des § 1488 ABGB gegen das Recht, Lüftungsschächte auf dem dienenden Grundstück zu öffnen, setzt Kenntnis vom Verschließen der Lüftungsöffnungen voraus. (T1) Veröff: EvBl 1966/218 S 266

6 Ob 290/67 6 Ob 290/67 Entscheidungstext OGH 22.11.1967 6 Ob 290/67 nur: Eine Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt. Er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit im Sinne des § 1488 ABGB widersetzen. (T2) Beisatz: Vermietung einer Servitutswohnung als Widersetzlichkeit. (T3) Veröff: MietSlg 19024

5 Ob 195/69 5 Ob 195/69 Entscheidungstext OGH 01.10.1969 5 Ob 195/69 nur T2

6 Ob 535/76 6 Ob 535/76 Entscheidungstext OGH 01.04.1976 6 Ob 535/76 nur T2

3 Ob 631/79 3 Ob 631/79 Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79 Vgl; nur T2; Beisatz: Voraussetzung der Verjährung ist, dass der Berechtigte die Ausübung der Servitut in Kenntnis der Widersetzlichkeit des verpflichteten Teiles unterlässt. (T4) Veröff: JBl 1982,32 (Anmerkung von Iro)