Wird auf einem mit einer Servitut belasteten Grundstück ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Servitut beschränkt, so führt die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB zu einer Einschränkung der Dienstbarkeit. So ist es denkbar, dass das Fahrrecht auf ein Gehrecht eingeschränkt wird. Die Einschränkung kann sich auf die räumliche Ausdehnung, auf den sachlichen Umfang (zB Gehrecht statt Fahrrecht), aber auch auf Zeitraum der Ausübung beziehen. Beispiel: Mit der Anbringung eines leicht wegschiebbaren Faltgatters wird jedoch kein beträchtliches Hindernis geschaffen. Dieses kann nicht zum Erlöschen der Servitut, sondern höchstens zu deren Einschränkung führen, dass die Verpflichteten künftig die Erschwernis (des Wegschiebens des Faltgatters) zu dulden haben.