Rechtsprechung

RS0034319

Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller.

Rechtssatz:

Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob84/65; 5Ob311/80 (5Ob312/80); 1Ob790/82; 2Ob721/86; 10Ob2417/96f; 4Ob2265/96h; 3Ob200/08w; 8Ob114/11i; 9Ob79/14d; 6Ob236/15x; 9Ob32/16w
Entscheidung:
24.03.1965
Norm:
ABGB §1478