Kenntnis des Schadens und damit Beginn der Verjährungsfrist liegt vor, wenn der Geschädigte über alle notwendigen Voraussetzungen bzw Informationen zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verfügt. Bei Medieninformationen kommt es darauf an, ob sich diese derart verdichtet haben, dass der Anleger erkennen kann, dass auch seine konkrete Anlageform betroffen ist. Im Zuge des Ankaufs von Wertpapieren oder Veranlagungen kann die Kursentwicklung einen Indikator für die vom Anleger unerwünschte Risikoträchtigkeit einer Anlageform und für eine Fehlberatung darstellen. Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss ein Irrtum in dem Moment bewusst werden, in dem ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz sind Depotstands‑ oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters. Ist dem Anleger aus derartigen Unterlagen ein aktueller Wertverlust erkennbar, muss ihm auch klar sein, dass er entgegen der Beratung sein Geld für Wertpapier mit Kurssschwankungen ausgegeben hat. Ein Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er ihm übersandte Mitteilungen, aus denen sich weitere Erkundungsobliegenheiten ergeben, nicht gelesen habe.