Rechtsprechung

RS0034327

Kenntnis des Schadens und damit Beginn der Verjährungsfrist liegt vor, wenn der Geschädigte über alle notwendigen Voraussetzungen bzw Informationen zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verfügt. Bei Medieninformationen kommt es darauf an, ob sich diese derart verdichtet haben, dass der Anleger erkennen kann, dass auch seine konkrete Anlageform betroffen ist. Im Zuge des Ankaufs von Wertpapieren oder Veranlagungen kann die Kursentwicklung einen Indikator für die vom Anleger unerwünschte Risikoträchtigkeit einer Anlageform und für eine Fehlberatung darstellen. Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die Anlageform keinem Kursrisiko unterliegt, muss ein Irrtum in dem Moment bewusst werden, in dem ihm bekannt wird, dass sein Anlageprodukt eine negative Kursentwicklung nimmt. Eindeutiges Indiz sind Depotstands‑ oder Kontostandsauszüge und Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters. Ist dem Anleger aus derartigen Unterlagen ein aktueller Wertverlust erkennbar, muss ihm auch klar sein, dass er entgegen der Beratung sein Geld für Wertpapier mit Kurssschwankungen ausgegeben hat. Ein Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er ihm übersandte Mitteilungen, aus denen sich weitere Erkundungsobliegenheiten ergeben, nicht gelesen habe.

Rechtssatz:

Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob535/90; 1Ob632/90; 3Ob1514/92; 8Ob600/93; 5Ob524/93; 6Ob42/98i; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 2Ob335/99z; 7Ob242/99k; 7Ob145/00z; 8Ob285/00w; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 9Ob129/01p; 7Ob249/01w; 9Ob192/01b; 6Ob213/02w; 10Ob189/02w; 5Ob182/02d; 7Ob93/02f; 10Ob1/03z; 10Ob22/03p; 7Ob322/04k; 6Ob259/04p; 7Ob266/05a; 7Ob204/05h; 6Ob172/05w; 6Ob8/06d; 7Ob17/06k; 8Ob125/06z; 8Ob34/07v; 9Ob17/07a; 6Ob116/07p; 1Ob53/07m; 2Ob241/06i; 1Ob15/08z; 9Ob23/07h; 6Ob80/08w; 1Ob19/08p; 8ObA56/08f; 8ObA57/08b; 2Ob156/08t; 2Ob235/08k; 9ObA108/08k; 3Ob38/09y; 4Ob28/09k; 1Ob169/08x; 9ObA152/08f; 8Ob98/09h; 2Ob118/09f; 7Ob8/10t; 7Ob96/10h; 8ObA66/09b; 6Ob221/10h; 8Ob35/11x; 6Ob100/11s; 10Ob39/11z; 4Ob144/11x; 8Ob135/10a; 1Ob85/11y; 3Ob200/11z; 4Ob46/12m; 3Ob143/12v; 1Ob178/12a; 1Ob171/12x; 5Ob123/12t; 3Ob162/12p; 7Ob9/13v; 1Ob12/13s; 9Ob27/13f; 1Ob56/13m; 9Ob16/13p; 8Ob66/12g; 9ObA140/12x; 2Ob41/13p; 8ObA34/13b; 4Ob102/13y; 7Ob198/13p; 4Ob170/13y; 3Ob206/13k; 6Ob183/13z; 1Ob221/13a; 7Ob54/14p; 2Ob65/14v; 3Ob9/14s; 3Ob165/14g; 5Ob22/15v; 4Ob4/15i; 7Ob221/14x; 7Ob56/15h; 3Ob66/15z; 9Ob32/15v; 7Ob128/15x; 3Ob112/15i; 6Ob85/16t; 6Ob50/16w; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 10Ob57/16d; 7Ob12/17s; 9ObA50/17v; 6Ob118/16w; 9Ob39/17a; 8Ob54/17z; 7Ob91/17h; 7Ob77/17z; 3Ob65/17f; 9ObA89/17d; 7Ob95/17x; 7Ob176/17h; 4Ob159/17m; 1Ob222/17d; 1Ob230/17f; 4Ob94/17b; 4Ob8/18g; 5Ob68/18p; 9Ob88/18h; 4Ob15/19p; 10Ob20/19t; 4Ob92/19m; 8Ob118/19i; 8Ob100/19t; 4Ob1/20f; 3Ob33/20d; 4Ob96/20a; 1Ob121/20f; 1Ob105/20b; 3Ob195/20b; 5Ob114/20f; 5Ob188/20p; 8ObA124/20y; 9Ob40/21d; 5Ob42/21v; 5Ob102/21t; 9Ob52/21v; 2Ob9/22w; 7Ob5/22v; 8Ob166/22b; 6Ob78/22x; 1Ob173/23g; 8Ob45/24m; 2Ob77/24y; 6Ob73/24i
Entscheidung:
28.05.2024
Norm:
ABGB §1489 Satz1 IIA
ABGB §1489 Satz 1 IIB ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974 ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

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