Rechtsprechung

RS0034356

Bei Ersatzansprüchen für nutzlos gewordene Aufwendungen handelt es sich um Schadenersatzansprüche. Auch die Forderungen für Aufwendungen, die durch den Einsturz einer Mauer notwendig geworden sind, stellen Schadenersatzansprüche dar. Das gleiche gilt auch für die Mehrkosten, die infolge Preissteigerungen für den Neubau der Mauer aufzuwenden sind.

Rechtssatz:

Bei Ersatzansprüchen für nutzlos gewordene Aufwendungen handelt es sich um Schadenersatzansprüche. Auch die Forderungen für Aufwendungen, die durch den Einsturz einer Mauer notwendig geworden sind, stellen Schadenersatzansprüche dar. Das gleiche gilt auch für die Mehrkosten, die infolge Preissteigerungen für den Neubau der Mauer aufzuwenden sind. Sämtliche Forderungen verjähren daher gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren (hier: Beträge, die für Materialien und Arbeiten für die später eingestürzte Mauer aufgewendet wurden).

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob543/81
Entscheidung:
01.12.1981
Norm:
ABGB §1489 I

Entscheidungstexte


2 Ob 543/81 2 Ob 543/81 Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 543/81