Rechtsprechung

RS0034376

Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen. Bei fortschreitender Tilgung fällt daher der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig, während die Tilgungsrate wächst. Die Verjährungsfrist für die Annuitäten beträgt drei Jahre. Wird jedoch der Kredit gekündigt, dann verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag erst in dreißig Jahren.

Rechtssatz:

1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst.

2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. 2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob685/76; 7Ob587/81; 6Ob540/86; 8Ob41/88; 8Ob244/98k; 8Ob124/03y; 3Ob148/04t; 7Ob222/04d; 1Ob197/14y; 4Ob115/17s
Entscheidung:
27.07.2017
Norm:
ABGB §1480 ABGB § 1480 heute ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Entscheidungstexte



7 Ob 587/81 7 Ob 587/81 Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 587/81 Auch; nur: 1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst. (T1) Beisatz: Verjährungszeit drei Jahre. (T2)


8 Ob 41/88 8 Ob 41/88 Entscheidungstext OGH 30.03.1989 8 Ob 41/88 nur T3; Veröff: ÖBA 1990,1219