Der Ausgleich unter mehreren Solidarschuldnern richtet sich – mangels Vereinbarung – nach dem jeweiligen Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld. Dies gilt auch im Verhältnis der Bauaufsicht zum werkausführenden (Bohr)unternehmer (Nichteinhalten des Rammkriteriums), die miteinander nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, aber beide gegenüber dem Bauherren Sorgfaltspflichtverletzungen begangen haben, die für den Schaden ursächlich sind (vgl OGH in 3 Ob 55/12b)