Rechtsprechung

RS0034632

Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Wechsels unterbricht die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. Eine gehörige Klagsfortsetzung innerhalb der neuen Verjährungsfrist ist nicht erforderlich.

Rechtssatz:

Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Wechsels unterbricht die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. Eine gehörige Klagsfortsetzung innerhalb der neuen Verjährungsfrist ist nicht erforderlich.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob64/71
Entscheidung:
24.03.1971
Norm:
ABGB §1497 I
KEG §9
WG Art70
WG Art71
WG Art90 ABGB § 1497 heute ABGB § 1497 gültig ab 01.01.1812