Bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, ist für den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Beratungsfehlern entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Risikoträchtigkeit eines Gesamtkonzepts liegt dabei jedenfalls dann vor, wenn sich das Gesamtkonzept rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens und Geldmittelbeschaffung entwickeln kann. Die spezifischen Risiken, die die Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Ertrags- bzw Wertentwicklung des Tilgungsträgers als Veranlagungsprodukt), stehen dabei in einem derart engen Zusammenhang, dass eine unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte als Teile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind. Es findet daher eine einheitliche Verjährung statt.