Rechtsprechung

RS0035028

Einsichtsrecht in Unterlagen: Dem Einsichtsrecht unterliegen alle Urkunden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Rechtsverhältnis zwischen dem Einsichtswerber und dem Urkundeninhaber stehen. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist. Wenn so bspw die Versicherung des Bauführers eine Beweissicherung betreffend den Zustand eines Nachbarhauses durchführt, dann kann dessen Eigentümer auch darin Einsicht verlangen.

Rechtssatz:

Dem Einsichtsrecht unterliegen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen besteht. Dass der Anspruchsteller und der Besitzer der Urkunde durch das Rechtsverhältnis verbunden sind, bildet den Regelfall, ist aber wegen der unbestimmten Fassung des Gesetzes nicht notwendig. In dieser Variante kommt es nicht auf den Zweck, sondern allein auf den Inhalt der Urkunde an. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
9ObA153/88; 4Ob519/94; 1Ob2151/96x; 2Ob151/97p; 2Ob267/04k; 1Ob94/06i; 5Ob225/08m
Entscheidung:
28.09.1988
Norm:
EGZPO ArtXLIII
ZPO §304

Entscheidungstexte