Keine Rechnungslegungsfrist bei festgelegtem Betrag: Keine Rechnungslegungspflicht des Baumeisters, der sich verpflichtet, für einen bestimmten festgelegten Betrag ein genau bezeichnetes Gebäude zu errichten (und dies getan hat), ob er etwa das Gebäude dann tatsächlich mit weniger Kosten errichten konnte.