Auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist, ist für die zivilrechtliche Beurteilung des Eigentumsrechtes daran und somit für die Berechtigung, einen Schadenersatzanspruch geltend machen zu können, nicht entscheidend. Auch die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum nicht verbrieft.