Enteignung von Miteigentum: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Dabei kann aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer ungünstigen Entscheidung die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein.