Rechtsprechung

RS0035631

Enteignung von Miteigentum: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Dabei kann aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer ungünstigen Entscheidung die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein.

Rechtssatz:

Die Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob209/70; 1Ob30/94; 5Ob193/01w; 7Ob19/02y
Entscheidung:
28.10.1970
Norm:
ABGB §829
BStG §20 Abs5
EisbEG §30
ForstG §66a
ForstG §67
ZPO §14 C