Rechtsprechung

RS0036051

Rechte und Pfichten des Zwangsverwalters: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. Dem Zwangsverwalter stehen nicht nur die Einkünfte und Erträgnisse der Liegenschaft zum Zweck der Zwangsverwaltung zu, sondern er schaltet die Verpflichteten in allen Verwaltungsfragen, sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher Verwaltung aus. Außerordentliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren.

Rechtssatz:

Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). Der Zwangsverwalter ist daher sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt, um Hindernisse in der Ausübung von Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten zu beseitigen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob35/93; 4Ob214/98v; 5Ob303/98i; 1Ob23/01s; 7Ob8/02f; 5Ob12/02d; 8ObS6/05y; 9Ob38/06p; 5Ob239/07v; 5Ob248/09w; 6Ob68/11k
Entscheidung:
30.11.1994
Norm:
EO §109
MRG §6 Abs2

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