Eine Bindung des Gerichts an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen. Beispiel: Die Frage, ob die Behebung von Baugebrechen unwirtschaftlich ist, haben die Gerichte selbständig zu beurteilen. Der Zivilrichter hat Bescheide nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Bindungswirkung entfaltet nur der Spruch rechtsgestaltender Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht aber die Begründung. Beispiel: Nur die Rechtskraft der Baubewilligung steht verbindlich fest, nicht aber die für einen Rechtsstreit über eine Wegeservitut maßgebliche Frage, ob das Bauwerk der vertraglich festgelegten Bauweise „E+1″ entspricht.