Rechtsprechung

RS0037394

Keine Klage auf Zustimmung aus Auszahlung aus Baustellenkasse: Wer einen – ziffernmäßig anzugebenden – Anspruch auf Zahlung seines restlichen Werklohnes hat, kann nicht auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Ausfolgung eines nicht näher bezeichneten Betrages aus einer gemeinsamen Baustellenkasse des Bauherren klagen; es ist Sache des Beklagten, die Ansprüche des Klägers entweder selbst zu befriedigen oder aus von ihm zur Verfügung gestellten Geldern befriedigen zu lassen.

Rechtssatz:

Wer einen - ziffernmäßig anzugebenden - Anspruch auf Zahlung seines restlichen Werklohnes hat, kann nicht auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Ausfolgung eines nicht näher bezeichneten Betrages aus einer gemeinsamen Baustellenkasse des Bauherren klagen; es ist Sache des Beklagten, die Ansprüche des Klägers entweder selbst zu befriedigen oder aus von ihm zur Verfügung gestellten Geldern befriedigen zu lassen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob623/78
Entscheidung:
27.06.1978
Norm:
ZPO §226 IIA
ZPO §226 IIB3

Entscheidungstexte


5 Ob 623/78 5 Ob 623/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 623/78