Rechtsprechung

RS0037643

Da dem Pfandbriefgläubiger als solchen nur ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus den zur Deckung gehörigen Vermögenswerten, nicht aber ein gegen den dritten Sachbesitzer wirksames dingliches Pfandrecht zusteht, werden durch die Eintragung des Kautionsbandes und auch durch seine Löschung bücherliche Rechte weder begründet noch beschränkt oder aufgehoben. Dementsprechend ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank oder der Kreditanstalt und nicht die Eintragung im Grundbuch der die Sonderrechte der Pfandrechte der Pfandbriefinhaber begründende Akt.

Rechtssatz:

Da dem Pfandbriefgläubiger als solchen nur ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus den zur Deckung gehörigen Vermögenswerten, nicht aber ein gegen den dritten Sachbesitzer wirksames dingliches Pfandrecht zusteht, werden durch die Eintragung des Kautionsbandes und auch durch seine Löschung bücherliche Rechte weder begründet noch beschränkt oder aufgehoben. Dementsprechend ist die Eintragung im Deckungsregister der Bank oder der Kreditanstalt und nicht die Eintragung im Grundbuch der die Sonderrechte der Pfandrechte der Pfandbriefinhaber begründende Akt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob1/78; 5Ob101/92 (5Ob102/92); 5Ob14/99s; 5Ob285/01z; 5Ob8/07y; 5Ob122/21h
Entscheidung:
16.09.2021
Norm:
ABGB §451 C
HypBG 13.07.1899, RGBl 1899/375 §22
HypBG 13.07.1899, RGBl 1899/375 §29
HypothekenbankEinfV Art2 Abs1
HypothekenbankEinV Art5 Abs1
Gesetz über die Pfandbriefe und Pfandschuldverschreibungen öffentlich rechtliche Kreditanstalten vom 12.02.1927 RGBl I S 492 allg
HypBG idF BGBl I 2005/32 §34a Abs2 ABGB § 451 heute ABGB § 451 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916