Im Zweifel kann der Käufer damit rechnen, daß in einem ihm genannten Preis die USt enthalten ist. Auch bei beiderseitigen Handelsgeschäften muß davon ausgegangen werden, daß der vereinbarte Preis im Zweifel immer auch die USt enthält; Zweifel gehen zu Lasten des Verkäufers (Schaumburg NJW 1974, 1735).