Rechtsprechung

RS0038086

Auf die im Wege von Einkaufskommissionen und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet § 12 DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte „zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind“. Der Hinterleger muss daher auch nicht im Verwahrungsbuch eingetragen werden. Daraus folgt, dass zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß § 12 DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können.

Rechtssatz:

Auf die im Wege von Einkaufskommissionen und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet § 12 DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte "zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind". Der Hinterleger muß daher auch nicht im Verwahrungsbuch eingetragen werden. Daraus folgt, daß zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß § 12 DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können. Auf die im Wege von Einkaufskommissionen und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet Paragraph 12, DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte "zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind". Der Hinterleger muß daher auch nicht im Verwahrungsbuch eingetragen werden. Daraus folgt, daß zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß Paragraph 12, DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob532/94; 3Ob550/94; 1Ob622/94 (1Ob623/94, 1Ob624/94); 6Ob518/95; 10Ob2299/96b; 7Ob75/98z; 2Ob115/99x; 7Ob186/01f
Entscheidung:
29.10.2001
Norm:
ABGB §1002
DepG §12
HGB §383 ABGB § 1002 heute ABGB § 1002 gültig ab 01.01.1812