Auf die im Wege von Einkaufskommissionen und Verkaufskommissionen angeschafften und veräußerten Wertpapiere findet § 12 DepG Anwendung, weil die Wertpapiere der Bank im Rahmen solcher Kassageschäfte „zu anderen Zwecken als zur Verwahrung anvertraut sind“. Der Hinterleger muss daher auch nicht im Verwahrungsbuch eingetragen werden. Daraus folgt, dass zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß § 12 DepG auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können.