Ist mit dem Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen oder dergleichen naheliegender Weise zu rechnen, ist eine Verständigung/Erkundung bei der/den möglicherweise betroffenen Behörden/Unternehmen noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des § 1299 ABGB. Bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen kann der Bauführer dem Geschädigten dadurch aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter haften.