Rechtsprechung

RS0038135

Ist mit dem Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen oder dergleichen naheliegender Weise zu rechnen, ist eine Verständigung/Erkundung bei der/den möglicherweise betroffenen Behörden/Unternehmen noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des § 1299 ABGB. Bei der Beschädigung von Versorgungsleitungen kann der Bauführer dem Geschädigten dadurch aus dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter haften.

Rechtssatz:

Unmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung von Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des § 1299 ABGB.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob513/72; 5Ob136/72; 8Ob144/73; 5Ob252/74; 5Ob652/76; 1Ob628/77; 7Ob595/77; 6Ob644/77; 5Ob691/78; 8Ob190/78; 2Ob224/79; 5Ob307/80; 2Ob570/80; 3Ob628/81; 7Ob635/85; 7Ob574/88; 2Ob505/89; 7Ob627/95; 6Ob48/02f; 6Ob256/02v; 5Ob1/05s; 1Ob168/06x; 4Ob28/07g; 2Ob2/09x; 8Ob28/12v; 1Ob186/14f; 9Ob74/14v
Entscheidung:
22.02.1972
Norm:
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 G
TWG §1 ff

Entscheidungstexte


4 Ob 513/72 4 Ob 513/72 Entscheidungstext OGH 22.02.1972 4 Ob 513/72 Veröff: JBl 1973,35



5 Ob 252/74 5 Ob 252/74 Entscheidungstext OGH 25.03.1975 5 Ob 252/74 nur: Unmittelbare Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung vom Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Haftung des Baumeisters, seines Bauleiters und des Deichgräbers. Zur Erkundigungspflicht des mit den Grabarbeiten betrauten Subunternehmers. (T4)

5 Ob 652/76 5 Ob 652/76 Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 652/76 Beis wie T2; Beisatz: Schutznorm des § 8 Abs 2 der K des Wr Magistrats vom 02.06.1962, betreffend Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen, verletzt. Bauunternehmer, verantwortlicher Bauleiter und unter Umständen auch verantwortlicher Baupolier haften hier zur ungeteilten Hand wegen Unterlassen der erforderlichen Erkundigungen (jedoch keine Haftung nach §§ 1041, 1042 ABGB). (T5)



6 Ob 644/77 6 Ob 644/77 Entscheidungstext OGH 10.11.1977 6 Ob 644/77 nur T3

5 Ob 691/78 5 Ob 691/78 Entscheidungstext OGH 02.01.1979 5 Ob 691/78 Vgl

8 Ob 190/78 8 Ob 190/78 Entscheidungstext OGH 20.12.1978 8 Ob 190/78 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Diligenzpflicht zugunsten Dritter. (T8)


5 Ob 307/80 5 Ob 307/80 Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 307/80 nur: Die örtliche Lage einer Baustelle im verbauten Ortsgebiet und noch dazu in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn einer ehemaligen Bundesstraße lässt das Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen und dergleichen so naheliegend erscheinen, dass eine Verständigung der Postbehörde und Telegraphenbehörde noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten ist. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen Bauführers im Sinne des § 1299 ABGB. (T10) Beisatz: Wenn nach der Sachlage mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall wurde dies verneint: Schadensstelle am Rande des verbauten Gebietes im Wald. (T11)

2 Ob 570/80 2 Ob 570/80 Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 570/80 nur T10

3 Ob 628/81 3 Ob 628/81 Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 628/81 Auch; nur T10