Rechtsprechung

RS0038169

Ärztliche Eingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Patienten vorgenommen werden. Unter besonderen Umständen sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz anzuerkennen. Im Falle eines ohne Zustimmung vorgenommenen Eingriffes haftet der Arzt auch für den zufällig bei sachgemäß vorgenommenem Eingriff eingetretenen Schaden.

Rechtssatz:

Ärztliche Eingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Patienten vorgenommen werden. Unter besonderen Umständen sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz anzuerkennen. Im Falle eines ohne Zustimmung vorgenommenen Eingriffes haftet der Arzt auch für den zufällig bei sachgemäß vorgenommenem Eingriff eingetretenen Schaden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob5/54; 3Ob545/82; 5Ob521/82; 5Ob557/81; 9Os121/84; 3Ob562/84; 8Ob652/87; 1Ob651/90; 7Ob355/97z; 6Ob55/99b
Entscheidung:
20.01.1954
Norm:
ABGB §1299 B
ABGB §1311 Ib
KAG §8 Abs3

Entscheidungstexte


1 Ob 5/54 1 Ob 5/54 Entscheidungstext OGH 20.01.1954 1 Ob 5/54


5 Ob 521/82 5 Ob 521/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 521/82 Beis wie T1; Beisatz: Ebenso bei unterlassener Aufklärung . (T2)

5 Ob 557/81 5 Ob 557/81 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 557/81 Beisatz: Unterlassene Aufklärung . (T3)