Rechtsprechung

RS0038178

Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Verzicht auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich voraussehbar und kalkulierbar.

Rechtssatz:

Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, sei es, dass der Schaden aus einer nicht voraussehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem so krassen Verschulden beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach den Erfahrungen des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob72/58; 6Ob324/58; 6Ob159/59; 6Ob147/60; 6Ob217/60; 6Ob361/60; 6Ob184/62; 6Ob30/63; 8Ob182/66; 6Ob209/66; 6Ob258/68; 2Ob227/69; 7Ob40/70; 1Ob58/72; 1Ob108/73; 6Ob164/73; 8Ob259/74; 2Ob108/74; 1Ob537/77; 6Ob620/77; 5Ob707/78; 1Ob566/79; 6Ob666/80; 8Ob530/81; 8Ob103/83; 7Ob666/84; 1Ob694/85; 2Ob516/91; 6Ob630/94 (6Ob1653/94); 1Ob503/96; 3Ob2004/96v; 2Ob2288/96a; 2Ob41/94; 1Ob2374/96s; 6Ob98/00f; 7Ob259/03v; 7Ob200/05w; 2Ob212/08b; 6Ob108/07m; 2Ob222/09z; 2Ob13/10s; 3Ob196/13i; 7Ob143/13z; 1Ob155/14x; 3Ob138/14m; 3Ob234/14d; 7Ob68/15y; 7Ob164/15s; 8Ob46/17y; 2Ob206/16g
Entscheidung:
11.04.1958
Norm:
ABGB §879 BIIc
ABGB §1295 Ia6
ABGB §1444 De

Entscheidungstexte



6 Ob 324/58 6 Ob 324/58 Entscheidungstext OGH 17.12.1958 6 Ob 324/58

6 Ob 159/59 6 Ob 159/59 Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob 159/59 Beisatz: Freizeichnungsklausel (T1)

6 Ob 147/60 6 Ob 147/60 Entscheidungstext OGH 23.11.1960 6 Ob 147/60 Beisatz: Ein Verzicht auf die Gewährleistung ist jedoch gemäß § 929 ABGB grundsätzlich möglich und daher auch die Vereinbarung einer Einschränkung der Gewährleistungsanspruches. (T2) Veröff: EvBl 1961/95 S 151


6 Ob 361/60 6 Ob 361/60 Entscheidungstext OGH 01.03.1961 6 Ob 361/60 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 72/58


6 Ob 30/63 6 Ob 30/63 Entscheidungstext OGH 13.03.1963 6 Ob 30/63 Beisatz: Schaden erfolge Überschreitung des Liefertermins - typischer Schaden. (T3)

8 Ob 182/66 8 Ob 182/66 Entscheidungstext OGH 12.07.1966 8 Ob 182/66 Veröff: QuHGZ 1966/12 S 33 = JBl 1967,369

6 Ob 209/66 6 Ob 209/66 Entscheidungstext OGH 30.12.1966 6 Ob 209/66


2 Ob 227/69 2 Ob 227/69 Entscheidungstext OGH 02.10.1969 2 Ob 227/69 Beisatz: Ausschluss zulässig bei Nichtbeachtung der Fahrbahn, die weder unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt noch besonders lange dauert. (T5)


1 Ob 58/72 1 Ob 58/72 Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 58/72 nur: Vereinbarung über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. (T6)


6 Ob 164/73 6 Ob 164/73 Entscheidungstext OGH 13.09.1973 6 Ob 164/73 nur T6; Beisatz: § 1167 ABGB sittenwidrig, nur durch Vertrag den Minderungsanspruch des Bestellers für unbehebbare Mängel auszuschließen. (T7)



1 Ob 537/77 1 Ob 537/77 Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 537/77 nur T6

6 Ob 620/77 6 Ob 620/77 Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 620/77 Auch; nur T4; Beisatz: Bürgschaft für ausfallende zedierte Forderungen. (T10) Veröff: HS X/XI/9



6 Ob 666/80 6 Ob 666/80 Entscheidungstext OGH 26.11.1980 6 Ob 666/80 Vgl auch; nur T6; Beisatz: Bankbedingungen (T12)

8 Ob 530/81 8 Ob 530/81 Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 530/81 nur T6; nur T4; Beisatz: Haftungsausschluss in Reitschule. (T13) Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236

8 Ob 103/83 8 Ob 103/83 Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 103/83 Auch; Beisatz: Hier: Haftungsausschluss für Benützung eines Fahrzeugtestgeländes; wohl wurde die Gefährdung durch hohe Geschwindigkeiten geradezu in kauf genommen, doch durfte der Testfahrer bei Beachtung der ihm durch die Prüfgeländeordnung auferlegten Verpflichtungen damit rechnen, dass seine Testfahrt unbeeinträchtigt von anderen Fahrzeugen erfolgen werde. (T14) Veröff: ZVR 1984/318 S 338