Rechtsprechung

RS0038202

Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Es ist etwa keine Überspannung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, wenn ein Facharzt vor dem Einsatz einer magistralen Arznei die auf dem Etikett ersichtliche Zusammensetzung überprüfen muss ( vgl T8 des RS).

Rechtssatz:

Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob560/84; 5Ob608/84; 8Ob525/88 (8Ob526/88); 7Ob648/89; 1Ob651/90; 6Ob558/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 4Ob554/95; 1Ob2020/96g; 10Ob2348/96h; 10Ob2350/96b; 10Ob24/00b; 7Ob321/00g; 8Ob10/03h; 10Ob93/04f; 2Ob199/06p; 8Ob129/07i; 1Ob186/07w; 9Ob64/08i; 3Ob77/10k; 6Ob168/10i; 4Ob241/12p; 7Ob85/13w; 4Ob42/16d; 1Ob138/16z; 6Ob233/17h
Entscheidung:
02.10.1984
Norm:
ABGB §1299 B
KAG §8

Entscheidungstexte


3 Ob 560/84 3 Ob 560/84 Entscheidungstext OGH 02.10.1984 3 Ob 560/84