Bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen. Demnach genügt eine bloß „deutlich überwiegende“ Wahrscheinlichkeit. Eine Feststellung, die Verursachung könne nicht ausgeschlossen werden, reicht aber trotz Beweiserleichterung nicht aus. Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, dann hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Diese Beweislastumkehr gelangt aber erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient – wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises – den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde.